AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der flowprime GMBH
(im Folgenden Auftragnehmer)

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber:

  1. Unternehmern,
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden als Auftraggeber bezeichnet)

Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, sofern der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Soweit zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber individuelle vertragliche Absprachen über die in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Punkte existieren, so haben diese Vorrang. Die Allgemeinen Lieferbedingungen des Auftragnehmers gelten insofern nur ergänzend.

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

Alle Angebote des Auftragnehmers sind frei bleibend und unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist erhalten. Aufträge des Auftraggebers kann der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen annehmen. Sämtliche Angebote des Auftraggebers bedürfen zur Annahme der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

§ 3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Die Preise gelten für den in Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehr -oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
  3. Die Zahlung hat ausschließlich auf das genannte Bankkonto des Auftragnehmers zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  4. Sofern nichts Gesondertes vereinbart wird, sind Zahlungen auch bei Teilleistungen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu leisten.
  5. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ebenso bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kaum oder nur ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.
  6. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber auch nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 LEISTUNGSUMFANG

  1. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der Beratung. Ort, Zeit, Art und Umfang der Dienstleistung werden im jeweiligen Vertrag näher bestimmt. Hierbei stellen Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen des Auftragnehmers keine zugesicherten Eigenschaften dar.
  2. Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entsprechend qualifiziert ist. Hierbei ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen. Er ist weiterhin berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies zumutbar ist.
  3. Der Auftraggeber stellt für die Dauer der Dienstleistungserbringung im Bereich seiner Betriebsphäre rechtzeitig und unentgeltlich technische Infrastruktur mit ausreichenden Kapazitäten beispielsweise durch geeignete Arbeitsplätze einschließlich Telefon zur Verfügung. Des weiteren unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erbringung der Dienstleistungen im angemessenem Umfang, insbesondere stellt der Auftraggeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht einwandfrei oder nicht rechtzeitig, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Nachholung der Mitwirkungsleistung setzen. Bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

§ 5 NUTZUNGS- UND EIGENTUMSRECHTE

  1. Arbeitsergebnisse im Sinne der Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, einschließlich aller dazugehöriger Dokumentationen, Berichte und Zeichnungen.
  2. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den erbrachten Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Dienstleistungsvertrag gegenüber dem Auftraggeber vor.
  3. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der im Vertrag vereinbarten Vergütung das einfache (nicht ausschließliche) örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die im Rahmen des Vertrags erbrachten Arbeitsergebnisse (Dienstleistungs- und Entwicklungsergebnisse) zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Soweit vertraglich nicht ausdrücklich anderweitiges vereinbart ist, werden dem Auftraggeber keine weitergehenden Rechte zur Bearbeitung der Arbeitsergebnisse eingeräumt.

§ 6 LEISTUNGSSTÖRUNG

Wird die Dienstleistung durch den Auftragnehmer nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat dies der Auftragnehmer zu vertreten, ist dieser verpflichtet, die Dienstleistungen ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine unverzügliche Rüge des Auftraggebers, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb der vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer dennoch Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachten Dienstleistungen.

§ 7 HAFTUNG

  1. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn eine Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, den der Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
  2. Des weiteren wird die Haftung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten durch den Auftragnehmer und deren Erfüllungsgehilfen handelt. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers wird ausgeschlossen. Die Haftung ist im übrigen begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden.
  3. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
  4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den mit der Erbringung der Dienstleistung bezweckten Erfolg.

§ 8 DATENSCHUTZ/GEHEIMHALTUNG

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen des Vertragsverhältnis erlangten Erkenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und als vertraulich zu bezeichneten Informationen der jeweiligen anderen Vertragspartei. Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigter Weise zugänglich gemacht worden sind.

§ 9 KÜNDIGUNG

Die Vertragsdauer aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§ 10 GERICHTSSTAND

Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber aus den abgeschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Auftragnehmers.

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